Fernmeldegesetz und -verordnung

Art. 12c Fernmeldegesetz (FMG)

Art. 12c FMG

¹ Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.

² Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr.

³ Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden.

⁴ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Art. 42 - 50 Fernmeldedienstverordnung (FDV)

Art. 42-50 Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

Art. 42 Einrichtung

¹ Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.

² Es kann der Beauftragten die Schlichtungsaufgabe übertragen, wenn die Beauf­tragte:

a. garantiert, das in diesem Bereich anwendbare Recht einzuhalten;
b. nachweist, dass sie die Schlichtungstätigkeit langfristig finanzieren kann;
c. sich dazu verpflichtet, ihre Aufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient auszuüben, und insbesondere sicher stellt, dass die mit der Streitbeilegung betrauten Personen über die erforderliche berufliche Quali­fikation verfügen;
d. die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber dem BAKOM und der Öffentlichkeit garantiert und sich namentlich zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichtet.

³ Das BAKOM ernennt die Beauftragte für eine befristete Dauer. Es kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die nicht den Artikeln 32 ff. der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht.

⁴ Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags.

⁵ Das BAKOM genehmigt die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen natürlichen Person.

Art. 43 Aufgabe

¹ Die Schlichtungsstelle ist für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und ihren Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten zuständig.

² Sie übt ihre Schlichtungsaufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient aus. Sie darf keiner allgemeinen oder besonderen Weisung zur Streitbeilegung unterliegen.

Art. 44 Verfahrensreglement

¹ Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement.

² Die Beauftragte legt ihr Verfahrensreglement und ihr Gebührenreglement sowie Änderungen davon dem BAKOM zur Genehmigung vor.

Art. 45 Verfahrensgrundsätze

¹ Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein.

² Ein Schlichtungsbegehren ist nur zulässig, wenn:

a. die einreichende Partei zuvor versucht hat, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen;
b. es zu den im Verfahrensreglement der Schlichtungsstelle festgelegten Bedingungen eingereicht wird;
c. es nicht offensichtlich missbräuchlich ist;
d. kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst ist.

³ Das Schlichtungsverfahren wird nach Wahl der Kundin oder des Kunden in einer der Amtssprachen des Bundes durchgeführt.

⁴ Die Schlichtungsstelle kann alle nötigen Massnahmen zur Beilegung einer Streitigkeit, für die sie angerufen wird, ergreifen. Sie macht einen sachgerechten Schlichtungsvorschlag, wenn sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung einigen können. Sie erstellt einen Bericht über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, der den Parteien auf Verlangen ausgehändigt wird.

⁵ Das Schlichtungsverfahren endet mit dem Rückzug des Begehrens, der Einigung der Parteien, dem Schlichtungsvorschlag oder der Ablehnung des Begehrens als offensichtlich missbräuchlich.

Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren

¹ Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.

² Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.

Art. 47 Verpflichtungen der Anbieterinnen

¹ Jede Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten, die von einem Schlichtungsbegehren betroffen ist, muss am Schlichtungsverfahren teilnehmen. Sie kommt den Auskunftsanfragen der Schlichtungsstelle nach.

² Die Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten liefern der Schlichtungsstelle auf Verlangen die für die Streitbeilegung erforderlichen Fernmeldeverkehrsdaten und die anderen persönlichen Daten ihrer Kundinnen und Kunden, sofern sie darüber verfügen.

³ Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten informieren ihre Kundinnen und Kunden auf jeder Rechnung über die Existenz der Schlichtungsstelle. Für Kundinnen und Kunden mit einem Anschluss mit Vorbezahlung der Dienste tun sie dies bei jedem Laden des Benutzerkontos. Bei jeder Information ist darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsstelle auch für Streitigkeiten im Bereich der Mehrwertdienste zuständig ist.

Art. 48 Datenschutz

¹ Die Schlichtungsstelle kann die persönlichen Daten von Streitparteien bearbeiten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe sowie für den Erhalt der von den Parteien geschuldeten Bezahlung nötig ist. Sie kann diese Daten nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens höchstens fünf Jahre lang aufbewahren.

² Personen, die für die Schlichtungsstelle eine Aufgabe erfüllen, sind an das Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches gebunden.

³ Die Schlichtungsstelle kann das BAKOM ersuchen, ihr persönliche Informationen zu übermitteln, die sich für die Streitbeilegung als nötig erweisen. Insbesondere kann sie es um Informationen über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen gegen eine Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten ersuchen.

⁴ Die Schlichtungsstelle kann ihre Schlichtungsvorschläge vollständig oder teilweise im Internet veröffentlichen, ohne Hinweise auf die Identität der Parteien zu geben. Sie veröffentlicht eine Zusammenfassung ihrer wichtigsten Vorschläge.

⁴bis Sie kann Statistiken über die Fallzahlen aufgeschlüsselt nach Anbieterinnen von Fernmelde- und Mehrwertdiensten veröffentlichen.

⁵ Sie muss einer neuen Beauftragten oder dem BAKOM die persönlichen Daten, über die sie zum Zeitpunkt der Einstellung ihrer Schlichtungstätigkeit verfügt, unentgeltlich mitteilen.

Art. 49 Finanzierung

¹ Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) oder die Beauftragte setzt die Verfahrensgebühren und die anderen Einnahmequellen zur Finanzierung der Schlichtungsstelle fest.

² Die von den Kundinnen und Kunden verlangte Verfahrensgebühr muss gering sein, ausser bei offensichtlich missbräuchlich eingeleiteten Schlichtungsverfahren.

³ Die Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten entrichten eine Gebühr für jedes Verfahren, an dem sie beteiligt sind oder sein sollten. Die Schlichtungs­stelle kann bei Schlichtungsverfahren, die eine Kundin oder ein Kunde offensichtlich missbräuchlich eingeleitet hat, auf die Erhebung einer Gebühr verzichten.

⁴ Die Schlichtungsstelle kann den Parteien die Verfahrensgebühren durch Verfügung auferlegen.

Art. 50 Aufsicht im Falle einer Übertragung

¹ Das BAKOM wacht darüber, dass die Beauftragte das in diesem Bereich anwendbare Recht, insbesondere dieses Kapitel und den verwaltungsrechtlichen Vertrag einhält.

² Sind Anzeichen vorhanden, dass die Beauftragte ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so führt das BAKOM eine Überprüfung durch. Die Beauftragte muss alle nützlichen Informationen liefern. Wird auf Grund der Überprüfung festgestellt, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt sie die Kosten für die Überprüfung.

³ Stellt das BAKOM fest, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann es:

a. sie auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu ergreifen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die Beauftragte teilt dem BAKOM die getroffenen Vorkehrungen mit;
b. von ihr verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern;
c. den verwaltungsrechtlichen Vertrag durch Auflagen ergänzen;
d. den verwaltungsrechtlichen Vertrag einschränken, suspendieren oder ohne Entschädigung auflösen.

⁴ Das BAKOM löst den Vertrag ohne Entschädigung auf, wenn die Beauftragte ihre Tätigkeit eingestellt hat oder in Konkurs geraten ist.

⁵ Es kann den Vertrag ohne Entschädigung auflösen, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen sich geändert haben und die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.