Vertragsabschluss mit Minderjährigen

Verträge über Mehrwertdienste können per Mobiltelefon oder Internet abgeschlossen werden (bei Abschluss per Mobiltelefon ist eine Bestätigung erforderlich). Ein solcher Vertrag kann zu unerwünschten Kosten führen, wenn er von einem Minderjährigen abgeschlossen wird. Aus diesem Grund sollten die Anbieter von Mehrwertdiensten sicherstellen, dass die andere Partei volljährig ist.

Der Vertrag gilt generell als nichtig, wenn festgestellt wird, dass eine der Parteien minderjährig war und zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter hatte. Eltern, die einen solchen Vertrag für ungültig erklären wollen, sollten grundsätzlich die verrechneten Kosten nicht begleichen und diese bei dem betroffenen Anbieter von Mehrwertdiensten beanstanden. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass sich ein Minderjähriger bis zur Höhe seines Taschengeldes (oder des Monatsgehalts, falls er eines erhält) verpflichten kann. Er sollte daher die finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag eingehen, wenn diese den Betrag des Taschengeldes nicht überschreiten.


Mehrwertdienste: Reklamationsverfahren