Rechnungstellung und Inkasso

Zweimonatsrechnungen bei geringen Rechnungsbeträgen

Oft wechseln die Fernmeldedienstanbieter bei geringen Rechnungsbeträgen auf Zweimonatsrechnungen um. Der Aufwand der Kundin/des Kunden, jener des Fernmeldedienstanbieters und nicht zuletzt der Papierverbrauch können so reduziert werden. Auf Wunsch stellt der Fernmeldedienstanbieter die Rechnung weiterhin monatlich zu.

Zahlungsfristen sind einzuhalten

Die Zahlungsfrist der Abonnementsgebühren beträgt in der Regel 30 Tage. Eine gesetzliche Regelung für diese Zahlungsfrist gibt es jedoch nicht. Trotz einer fehlenden gesetzlichen Vorgabe über die Zahlungsfrist ist die Kundin/der Kunde vertraglich verpflichtet, ihre/seine Rechnungen per Fälligkeitsdatum auf der Rechnung zu begleichen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Forderung sehen die AGB der Fernmeldedienstanbieter die Erhebung von kostenpflichtigen Mahnungen, eine Anschlusssperre, die Einleitung eines Inkassoverfahrens oder die vorzeitige Kündigung des Vertrages vor.

Inkassoforderungen

Bei einem Zahlungsverzug hat der Fernmeldedienstanbieter die Möglichkeit, die Forderung an ein Inkassounternehmen abzutreten, welches die Forderung direkt bei der Kundin/beim Kunden geltend macht. Diesem Vorgehen hat die Kundin/der Kunde beim Vertragsabschluss mit Annahme der AGB zugestimmt.

Inkassounternehmen berechnen regelmässig weitere Gebühren (Adressermittlungskosten, Bonitätsprüfungskosten, Verzugszinsen). Zusätzlich wird häufig auch ein sogenannter Verzugsschaden geltend gemacht. Dieser wird im Zusammenhang mit Inkassoforderungen von der Lehre und Rechtsprechung nicht anerkannt. Gestützt darauf ist bei der Begleichung der Inkassoforderung vorgängig zu prüfen, welche zusätzlichen Kosten im Detail gefordert werden und ob diese überhaupt zu bezahlen sind.

Der Ombudsmann empfiehlt überdies, bei einem Zahlungsverzug und vor einer möglichen Einleitung eines Inkassoverfahrens mit dem Fernmeldedienstanbieter eine einvernehmliche Lösung zu finden und allenfalls einen Abzahlungsvertrag zu vereinbaren.