Dürfen Postschaltergebühren der Kundschaft belastet werden?
Wer verlangt die Postschaltergebühren?
Bei der Bezahlung einer Rechnung am Postschalter wird von den Telekommunikationsanbietern und vielen anderen Unternehmen der Kundschaft eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Diese Bearbeitungsgebühr basiert auf den Gebühren, welche die Post für Einzahlungen am Postschalter vom Empfänger der Einzahlung fordert. Grundlage für die Gebührenerhebung der Post bildet Art. 47 Abs. 1 der Postverordnung (VPG): “Die Post und die Postkonzerngesellschaften legen die Preise ihrer Dienstleistungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Finanzierung der Grundversorgung fest.”
Wie hoch sind die Postschaltergebühren für Einzahlungen der Post?
Die Post stellt den Zahlungsempfängern die folgenden Gebühren für Postschaltereinzahlungen in Rechnung:
QR-Rechnung:
- Einzahlungen bis CHF 50.–: CHF 1.20
- Einzahlungen bis CHF 100.–: CHF 1.60
- Einzahlungen bis CHF 1000.–: CHF 2.35
- Einzahlungen bis CHF 10 000.–: CHF 3.95
Je weitere CHF 10 000.– oder Bruchteil davon: CHF 1.25
Darf ein Telekommunikationsanbieter die Postschaltergebühren den Kunden überwälzen?
Grundsätzlich dürfen diese Gebühren der Post den Kundinnen und Kunden der Telekommunikationsanbieter überwälzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Information zu den neuen Gebühren korrekt und transparent erfolgte: Zum Beispiel mit separaten Informationsschreiben oder Bekanntgabe von Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit exakten Preisangaben. Je nach Abonnement können die neuen Gebühren eine allgemeine Preiserhöhung des Abonnements darstellen und die Kundin oder den Kunden zur ausserordentlichen Kündigung des Vertrages ermächtigen.
… und die Swisscom als Grundversorgungskonzessionärin?
Seit dem 1. Februar 2017 verrechnet die Swisscom ihren Kunden, welche die Rechnung für die Telekommunikationsdienstleistungen am Postschalter bezahlen, zusätzlich zu den Abonnementspreisen eine Postschaltergebühr.
Gemäss Art. 22 der Fernmeldeverordnung (FDV) ist die Swisscom als Grundversorgungskonzessionärin des Bundes verpflichtet, landesweit einen Telefonanschluss für maximal CHF 23.45 (exkl. MWST) oder einen Telefonanschluss in Verbindung mit einem Internetzugang von minimal 10 Mbit/s Download-Geschwindigkeit für maximal CHF 55.00 (exkl. MWST) anzubieten. Diese Preisobergrenzen gelten aber nur für Telekommunikationsdienste gemäss FDV wie etwa die Kosten für die Bereitstellung und Wartung des Anschlusses sowie für nationale Verbindungen auf Festnetznummern. Alle anderen Kosten, darunter diejenigen für die Endgeräte, die Installations- oder Reparaturkosten sowie die Mahngebühren oder die Gebühren für die Bezahlung am Postschalter fallen nicht unter diese Preisobergrenze. Die Grundversorgungskonzessionärin darf somit grundsätzlich Postschaltergebühren zusätzlich zu den preislich fixierten Abonnementskosten im Rahmen der Grundversorgung erheben.
Darf ein Telekommunikationsanbieter höhere Preise als die Post für Einzahlungen am Postschalter verlangen?
Im Rahmen der Schlichtungsverfahren zu diesem Thema schlägt der Ombudsmann jeweils vor, dass die Gebühren für Einzahlungen am Postschalter nicht höher sein dürfen als die Gebühren, welche die Post selber den Unternehmen in Rechnung stellt.
Gibt es kostenlose Alternativen zur Einzahlung am Postschalter?
Von Finanzinstituten angebotene Lastschriftverfahren (LSV) oder Debit Direct können Alternativen darstellen. Beim E-Banking dürfte es sich nicht um eine kostenlose Alternative handeln, da die Verwendung dieser Zahlungsmethode einen Infrastukturaufwand und kostenpflichtige Datenkommunikation mit sich bringt.