Verpflichtungen der Mehrwertdienstanbieter

Gebührenpflichtige Anrufe

Die Mehrwertdienstanbieter müssen die Kundinnen und Kunden klar und kostenlos über die Kosten informieren, wenn ein Anruf auf eine 090x-Rufnummer mit mehr als CHF 2.- pro Minute in Rechnung gestellt wird.

Die Mehrwertdienstanbieter dürfen fixe Anrufgebühren, die CHF 10.- übersteigen oder Anrufe, welche CHF 5.- oder mehr pro Minute kosten, erst verrechnen, wenn sich die Kundinnen und Kunden ausdrücklich mit diesen Tarifen einverstanden erklärt haben (z.B. mittels drücken der #-Taste). Die fixen Gebühren für Anrufe auf eine 090x-Rufnummer dürfen den Betrag von CHF 100.- und der Preis pro Minute darf den Betrag von CHF 10.- nicht überschreiten. Ausserdem dürfen die Mehrwertdienstanbieter für eine Verbindung gesamthaft nicht mehr als CHF 400.- verrechnen.

Für Tarife unter CHF 2.- pro Minute besteht keine gesetzliche Pflicht für die Mehrwertdienstanbieter, die Kosten anzugeben.

Hinweis: Wir empfehlen Ihnen, bei der Wahl einer kostenpflichtigen Rufnummer vorsichtig zu sein und nach dem Minutenpreis zu fragen. Seien Sie misstrauisch, wenn Ihnen mitgeteilt wird, dass die Kosten des Anrufes vom Mehrwertdienstanbieter selbst übernommen werden sollen und Sie nichts bezahlen müssen. Solche Angaben stellten sich in der Vergangenheit oftmals als falsch heraus und die Kundinnen und Kunden sahen sich mit horrenden Kosten konfrontiert.

Mehrwertdienst-SMS

Die Mehrwertdienstanbieter müssen die Preise gut sichtbar und deutlich lesbar auf der Schaltfläche oder in der Nähe der Schaltfläche angeben. Bei den kostenpflichtigen SMS-Abonnements müssen die Mehrwertdienstanbieter die Kundinnen und Kunden vor der Aktivierung zusätzlich kostenlos und unmissverständlich auf dem Endgerät (z.B. Smartphone oder Tablet) über eine allfällige Grundgebühr, den Preis pro Einzeleinheit, das Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes sowie die maximale Anzahl der Einzelinformationen pro Minute informieren. Erst nachdem die Kundschaft die entsprechende Information erhalten und die Annahme des Angebots ausdrücklich mit dem mobilen Endgerät bestätigt hat, darf der Mehrwertdienst verrechnet werden. Der Mehrwertdienstanbieter muss in jeder nach der Anmeldung zugestellten kostenpflichtigen Einzelinformation auf das Vorgehen der Deaktivierung des Dienstes hinweisen. Eine SMS darf nicht mehr als CHF 5.- kosten. Werden mehrere SMS während einer Minute zugestellt, dürfen diese gesamthaft auch nicht mehr als CHF 5.- kosten. Wird die Grenze von CHF 400.- erreicht, muss der Mehrwertdienstanbieter den Dienst automatisch beenden.

Mehrwertdienste ohne SMS oder Anruf

Auch im Falle von Mehrwertdiensten als Zahlungsmittel für online getätigte Käufe müssen die Mehrwertdienstanbieter die Preise gut sichtbar und deutlich lesbar auf der Schaltfläche oder in der Nähe der Schaltfläche angeben müssen. Es muss klar sein, dass mittels des Klicks eine zahlungspflichtige Bestellung erfolgen wird. Diese muss zudem dem Fernmeldedienstanbieter gegenüber nochmals ausdrücklich bestätigt werden.

Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen(PBV)

Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

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