Kabelanschlussgebühren

Verrechnung von Kabelanschlussgebühren

Kabelanschlussgebühren werden entweder dem Vermieter oder der Mieterin/dem Mieter direkt in Rechnung gestellt. Bezahlt sie vorgängig der Vermieter, so wird der Betrag innerhalb der Nebenkostenabrechnung abgerechnet und auf die Mieterin/den Mieter umgewälzt. Bei einem Eigentümerwechsel der Mietwohnung kann es vorkommen, dass der neue Vermieter die Kabelanschlussgebühren nicht mehr bezahlt und sie somit der Mieterin/dem Mieter unerwartet durch den Fernmeldedienstanbieter direkt in Rechnung gestellt werden. Wichtig ist, dass sich die Parteien beim Mietantritt im Klaren sind, wer die Gebühren übernimmt und Doppelverrechnungen von Kabelanschlussgebühren verhindert werden. Zu beachten ist, dass die Kabelanschlussgebühren auch verrechnet werden, wenn kein TV-, sondern nur ein Internet- oder Telefonabonnement beim Fernmeldedienstanbieter abgeschlossen wurde. Wird der Kabelanschluss nicht mehr gebraucht, sollte er plombiert werden.

Preise inklusive Kabelanschlussgebühren

Wird durch den Fernmeldedienstanbieter nicht klar und deutlich im Vertrag auf die Kabelanschlussgebühren hingewiesen, so sind diese grundsätzlich weder vom Vermieter noch von der Mieterin/vom Mieter selbst zu begleichen. Die Kabelanschlussgebühren sind meistens Bestandteil der Nebenkosten der Mieterparteien. Das heisst, die Mieterin/der Mieter bezahlt die Kabelanschlussgebühren mit der Miete an die Verwaltung der Immobilie und die Verwaltung überweist den Betrag an den Fernmeldedienstanbieter. Bei den Kabelanschlussgebühren handelt es sich um Gebühren, welche zusätzlich zu den Telefon- oder Internetabonnementskosten oder den von der Serafe AG erhobenen Gebühren anfallen. Wird der Kabelanschluss nicht mit der Miete bezahlt, reicht der Hinweis über die Kabelanschlussgebühren einzig in den AGB des Fernmeldedienstanbieters nicht aus. Solche Gebühren stellen einen wichtigen Bestandteil des Vertrages dar, weshalb zusätzlich anfallende Kabelanschlussgebühren beim Abschluss (z.B. eines Digital-TV oder Internet-Vertrages) zwingend im Vertrag aufzuführen sind, damit die Kundin/der Kunde über den finanziellen Umfang der vertraglichen Pflichten Bescheid weiss und der Fernmeldedienstanbieter so zu einer kundenfreundlichen Kostentransparenz beitragen kann. Ist dies nicht der Fall, so sollte die Kundin/der Kunde den Fernmeldedienstanbieter vor Abschluss des Vertrages auf diesen Punkt hinweisen.