Informationen für Anbieter

Wer ist verpflichtet?

Gemäss Art. 47 FDV sind sämtliche in der Schweiz tätigen Fernmelde- und Mehrwertdienstanbieter verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Für die Tätigkeit der Mehrwertdienstanbieter gilt gemäss Art. 37 FDV eine Sitz- oder Niederlassungspflicht in der Schweiz.

Die Mitwirkungspflicht der Anbieter beginnt, sobald die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 8 Verfahrens- und Gebührenreglement erfüllt sind und das Schlichtungsverfahren eingeleitet wird. Die Anbieter sind u.a. verpflichtet, Auskunftsanfragen der Schlichtungsstelle nachzukommen sowie die für die Streitbeilegung benötigten Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen.

Das Schlichtungsverfahren ist für die betroffenen Anbieter kostenpflichtig. Weitere Informationen zu den Verfahrensgebühren finden sich unten stehend.

Welche Informationen müssen bekannt gegeben werden?

Die betroffenen Anbieter müssen der Schlichtungsstelle auf Verlangen jegliche für die Streitbeilegung erforderlichen Fernmeldeverkehrsdaten ihrer Kundinnen und Kunden bekannt geben, sofern sie darüber verfügen (Art. 47 Abs. 2 FDV). Die Schlichtungsstelle kann auch das BAKOM oder andere Dritte ersuchen, ihr jegliche für die Streitbeilegung notwendigen Unterlagen und Informationen zu übermitteln.

Die Schlichtungsstelle informiert das BAKOM über diejenigen Fernmeldedienst- oder Mehrwertdienstanbieter, die sich weigern, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen und den Auskunftsanfragen der Schlichtungsstellen nachzukommen.

Wie läuft des Verfahren ab?

Das Schlichtungsverfahren wird in der Regel schriftlich geführt. Sollten es die Umstände erlauben bzw. sollte es nicht möglich sein, die Streitigkeit schriftlich zu klären, können die Parteien von der Schlichtungsstelle auch zu einer mündlichen Verhandlung eingeladen werden. Weder die Kundin oder der Kunde noch der betroffene Fernmeldedienst- oder Mehrwertdienstanbieter haben jedoch Anspruch auf eine mündliche Verhandlung.

Nach Eingang des vollständig ausgefüllten Schlichtungsbegehrens der Kundin oder des Kunden überprüft die Schlichtungsstelle die Eintretensvoraussetzungen. Sind diese erfüllt, leitet die Schlichtungsstelle das Schlichtungsverfahren ein und fordert den betroffenen Fernmelde- oder Mehrwertdienstanbieter zur Stellungnahme auf. Die Frist zur Eingabe der Stellungnahme beträgt 15 Tage.

Ab Verfahrenseinleitung setzt der Anbieter in der Regel während der Dauer des Schlichtungsverfahrens einen Mahnstopp.

Nach Erhalt der Stellungnahme des Fernmelde- oder Mehrwertdienstanbieters arbeitet die Schlichtungsstelle einen Schlichtungsvorschlag aus. Die Parteien haben die Möglichkeit, den Schlichtungsvorschlag anzunehmen, abzulehnen oder einen Gegenvorschlag zu unterbreiten, welcher der anderen Partei zur Prüfung zugestellt wird. Einigen sich die Parteien anlässlich dieser Nachverhandlung, wird der Schlichtungsvorschlag entsprechend ergänzt und den Parteien erneut zur Unterzeichnung zugestellt. Sobald der Schlichtungsvorschlag von beiden Parteien unterzeichnet wird, kann das Verfahren erfolgreich abgeschlossen werden.

Lehnt eine Partei oder lehnen beide Parteien den Schlichtungsvorschlag ab und/oder kann anlässlich der Nachverhandlung keine Einigung getroffen werden, ist die Schlichtung gescheitert und das Verfahren wird als gescheitert abgeschlossen. Allfällige Mahnprozesse werden aufgehoben und ein mögliches Inkasso- und/oder Betreibungsverfahren weitergeführt. Der Fall knüpft somit am vor der Verfahrenseinleitung herrschenden Zustand an.

Es steht dem Fernmelde- oder Mehrwertdienstanbieter frei, sich nach der Einleitung des Schlichtungsverfahrens während der Frist von 15 Tagen zur Eingabe der Stellungnahme mit der Kundin oder dem Kunden zwecks Lösungsfindung direkt in Verbindung zu setzen. Sollte so eine Einigung zustande kommen, informieren die Parteien die Schlichtungsstelle entsprechend. Die Schlichtungsstelle hält diese Einigung anschliessend in einer Verhandlungslösung schriftlich fest und stellen sie der Kundin oder dem Kunden und dem betroffenen Fernmelde- oder Mehrwertdienstanbieter zur Unterschrift zu.

Was passiert, wenn der Anbieter eine Frist verpasst?

Stellt der Anbieter der Schlichtungsstelle innert Frist keine Stellungnahme zur Streitigkeit zu, muss der Ombudsmann seine Überlegungen im Schlichtungsvorschlag hauptsächlich auf die von der Kundin bzw. dem Kunden eingereichten Unterlagen und Informationen stützen. Da für die Fernmelde- und Mehrwertdienstanbieter gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 FDV eine Mitwirkungspflicht am Schlichtungsverfahren gilt, meldet die Schlichtungsstelle die Anbieter, welche dieser Pflicht nicht nachkommen, dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM).

Bleibt eine Reaktion auf den Schlichtungsvorschlag auch nach einer erfolgten Mahnung aus, wird angenommen, dass der Anbieter mit dem ausgearbeiteten Schlichtungsvorschlag nicht einverstanden ist. Das Verfahren wird folglich als gescheitert abgeschlossen.

Erfolgt trotz Mahnung keine Reaktion auf die ausgearbeitete Verhandlungslösung wird das Schlichtungsverfahren infolge Säumnis abgeschlossen. Sollte sich die Streitigkeit nicht erledigt haben, kann sich die Kundin oder der Kunde erneut mit einem Schlichtungsbegehren an die Schlichtungsstelle wenden. Dies ist möglich, da die Schlichtungsstelle in diesem Fall keinen Schlichtungsvorschlag ausgearbeitet und sich somit noch nicht mit der Sache befasst hat.

Was kostet ein Schlichtungsverfahren?

Allgemeines

Die Verfahrensgebühren (exkl. MwSt.) für die betroffenen Fernmelde- und Mehrwertdienstanbieter belaufen sich gemäss Art. 14 Verfahrens- und Gebührenreglement auf CHF 200.- bis CHF 3'000.-. Die Gebühren bemessen sich nach der Komplexität des Falles, des Streitwertes und des Arbeitsaufwandes. Die Fernmelde- und Mehrwertdienstanbieter haben die Wahl, die Verfahrensgebühren pro Fall (Fallzahler) oder im Voraus (Vorauszahler) zu bezahlen.

Fallzahler

Die Fallzahler bezahlen die ordentlichen Verfahrensgebühren pro Schlichtungsverfahren mit einem Zuschlag von 20%. Die Verfahrensgebühren werden nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens durch die Schlichtungsstelle in Rechnung gestellt. Die Rechnungen werden den Fallzahlern mittels Verfügung eröffnet. Sie müssen innert 30 Tagen beglichen werden.

Vorauszahler

Anbieter, welche die Verfahrensgebühren im Voraus bezahlen, gelten als sog. Vorauszahler. Jeder Vorauszahler schliesst einen entsprechenden Vertrag mit der Schlichtungsstelle ab.

Vorauszahler bezahlen die Verfahrensgebühren für ihre zu erwartenden künftigen Schlichtungsverfahren jeweils halbjährlich im Voraus. Die einbezahlten Vorauszahlungen werden nicht verzinst.

Die Höhe der im Voraus zu bezahlenden Verfahrensgebühren wird von der Schlichtungsstelle aufgrund der in Rechnung gestellten Verfahrensgebühren des vorangehenden Semesters festgesetzt. Bei Anbietern ohne Referenzgrösse entscheidet die Schlichtungsstelle über die Höhe der im Voraus zu bezahlenden Verfahrensgebühren. Die Ombudsperson stützt sich dabei auf vorhandene Erfahrungswerte und/oder auf den geschätzten Marktanteil des Anbieters.

Weitere Informationen: Verfahrens- und Gebührenreglement, Gesetzliche Grundlagen

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