Vertragsdauer/Vertragskündigung

Prüfen der Vertragsdauer

Im Telekommunikationsbereich werden oft Verträge mit einer Mindestvertragsdauer abgeschlossen. Dies bedeutet, dass die Kundin/der Kunde meist während 12 oder 24 Monaten an den Vertrag gebunden ist und diesen unter Beachtung der Kündigungsfrist erst auf das Ende der Vertragsdauer ordentlich kündigen kann. Die entsprechende Kündigungsfrist ist in den Verträgen und/oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, so verlängert sich dieser in der Regel um die ursprüngliche Vertragsdauer von 12 oder 24 Monaten.

Informieren Sie sich somit frühzeitig über den Zeitpunkt des ordentlichen Vertragsendes bzw. über das Ende der geltenden Kündigungsfrist, damit das Vertragsverhältnis ohne Kostenfolge oder ungewollte Vertragsverlängerung beendet werden kann.

Kündigungsmodalitäten

Die Kündigung sollte in der Regel schriftlich und eingeschrieben vorgenommen werden. Im Falle einer Streitigkeit mit dem Fernmeldedienstanbieter kann damit der Nachweis über den Zeitpunkt der Kündigung erbracht werden. Einige Anbieter akzeptieren ausschliesslich mündliche Kündigungen (Telefon, Chat).

Auch der Fernmeldedienstanbieter kann kündigen

Es kann vorkommen, dass der Fernmeldedienstanbieter den Vertrag von sich aus vorzeitig kündigt und eine Kündigungsgebühr erhebt.

Ein Vertrag kann dann vorzeitig gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund zur sofortigen Vertragsauflösung gegeben ist. Was genau ein wichtiger Grund darstellt, wird in den AGB der Fernmeldedienstanbieter aufgeführt. Liegt kein wichtiger Grund vor, so darf der Fernmeldedienstanbieter nur ordentlich auf das vertraglich vereinbarte Vertragsende kündigen.

Eine vorzeitige Kündigung hat Konsequenzen

Kündigt einer der Parteien den Vertrag vorzeitig, kann der Fernmeldedienstanbieter eine Kündigungsgebühr erheben. Durch die Erhebung solcher Gebühren schafft der Fernmeldedienstanbieter primär einen finanziellen Ausgleich für entgangene Abonnementsgebühren, für den Bezug von vergünstigten Geräten durch die Kundin/den Kunden oder als Entgelt für den administrativen Aufwand. Die Kündigungsgebühr beinhaltet entweder eine Abgeltungspauschale oder die Abonnementsgrundgebühren bis zum ordentlichen Vertragsende.

Eine Kündigungspauschale sollte nach Meinung des Ombudsmanns pro rata temporis, also unter Berücksichtigung der bereits eingehaltenen bzw. verbleibenden Vertragsdauer, berechnet werden.

Eine Kündigung aus wichtigem Grund sollte seitens des Fernmeldeanbieters nur ultima ratio, d.h. als letzte mögliche Massnahme, ausgesprochen werden, ansonsten das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt ist. Befindet sich eine Kundin/ein Kunde mit der Bezahlung einer Forderung in Verzug, sollte in aller Regel zuerst vom üblichen Mahnprozess (Erhebung von Mahngebühren, Sperrung des Telefonanschlusses, Verkauf der Forderung an Inkassounternehmen) Gebrauch gemacht werden.

Aufpassen bei gemeinsamen Telefon- und Internetanschlüssen

Teilen sich zwei Parteien einen Telefon- und Internetanschluss, kommen die Regeln über die einfache Gesellschaft zur Anwendung. Das heisst, dass wenn eine Partei den Verbindlichkeiten nicht nachkommt, die andere Partei zur Verantwortung gezogen wird. Es besteht somit eine solidarische und persönliche Haftung gegenüber dem Fernmeldedienstanbieter. Daher ist es einer Vertragspartei, welche aus mehreren Mitgliedern besteht, zu empfehlen, sich über die haftungsrechtlichen Konsequenzen vorgängig zu informieren und allenfalls den Vertrag nur auf diejenige Person auszustellen, welche für die Kosten aufkommen wird. Dies hat weiter den Vorteil, dass die Person nicht auf die Zustimmung der anderen Partei angewiesen ist, wenn das Vertragsverhältnis mit dem Fernmeldedienstanbieter gekündigt oder geändert werden soll.

Lastschriftverfahren

Werden die anfallenden Rechnungsbeträge per Lastschriftverfahren (LSV) abgerechnet, so erlischt das Recht zur automatischen Abbuchung nur, wenn die Kundin/der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Dieses ist an den Fernmeldedienstanbieter und nicht an die Bank zu richten. Es wird vom Fernmeldedienstanbieter verlangt, dass er das Lastschriftverfahren resp. die Vollmacht zur Abbuchung sofort widerruft. Beim Widerrufsrecht handelt es sich um zwingendes Recht, welches keine Ausnahmen zulässt. Bei Problemen mit dem Widerruf des Lastschriftverfahrens können Sie sich an Ihre Bank wenden, da diese den Auftrag allenfalls direkt beenden kann.