Preselection

Preselection bietet die Möglichkeit, ausgehende Gespräche über einen sogenannten Preselectionanbieter führen zu können. Dazu gibt es die folgenden Möglichkeiten:

Basierend auf einem Preselection-Antrag wird beim Ursprungsanbieter eine technische Voreinstellung vorgenommen, damit die Telefonate bzw. Gespräche automatisch über den Preselectionanbieter geführt werden können. Diese Dienstleistung nennt sich Carrier Preselection oder Betreibervorauswahl. Bei dieser Methode wird auf der Nummer der Kundin/des Kunden ein Signal geschaltet, dass sog. Carrier Preselection Signal (kurz CPS).

Die Kundin/der Kunde kann vor jeder Telefonnummer selbst eine Vorwahl eingeben. So wird die Preselection manuell erzeugt. Durch diese Vorwahl wählt sich die Kundin/der Kunde in das Netz eines Preselectionanbieters ein und führt seine Gespräche zu dessen Tarifen.

Der Fernmeldedienstanbieter stellt der Kundin/dem Kunden ein spezielles Telefongerät zur Verfügung, welches selbst so voreingestellt ist, dass die Anrufe direkt zu den Tarifen des Preselectionanbieters geführt werden. Die Umleitung erfolgt in diesem Fall nur, wenn die Kundin oder der Kunde auch das zur Verfügung gestellte Gerät benutzt.

Alle genannten Möglichkeiten haben gemeinsam, dass die Kundin/der Kunde die Anschlussgebühr nach wie vor an den ursprünglichen Fernmeldedienstanbieter leistet und die Gesprächsgebühren direkt dem Preselectionanbieter bezahlt wird. Die Kundin/der Kunde erhält somit zwei Rechnungen. Der Preselectionanbieter kann der Kundin/dem Kunden anbieten, dass auch die Anschlussgebühr ebenfalls über den Preselectionanbieter verrechnet wird.


Rechtliches zu den telefonisch abgeschlossenen Verträgen

Obwohl es vielen Kundinnen und Kunden nicht bewusst ist, können Verträge mündlich abgeschlossen werden. Gemäss Art. 11 des Schweizerischen Obligationenrecht (OR, SR 220) können Verträge in beliebiger Form abgeschlossen werden, sofern das Gesetz keine besonderen Formvorschriften vorschreibt. Das Gesetz sieht für Verträge über Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation keine besonderen Formvorschriften vor. Für das Zustandekommen eines gültigen Vertrags sind gegenseitige, übereinstimmende Willensäusserungen notwendig. Fehlt ein Wille zum Vertragsabschluss, sei es, weil eine Partei getäuscht wurde oder sich über den Vertragsinhalt in einem Irrtum befand, liegt ein Mangel vor und der Vertrag verliert seine Wirkung. ​

Telefonisch abgeschlossene Preselection-Verträge

Im Bereich der Preselection-Verträge stellt der Verordnungsgeber im Fernmeldebereich Anforderungen an die telefonischen Vertragsschlüsse, damit Streitigkeiten vorgebeugt werden können (Ziff. 4.1 ff. Anhang 2 der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 1997 betreffend das Fernmeldegesetz, SR 784.101.112/2, nachfolgend ComCom-Verordnung genannt). Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen lediglich die telefonisch abgeschlossenen Preselection-Verträge, nicht aber die weiteren telefonisch abgeschlossenen Verträge im Bereich der Telekommunikation (z.B. Mobilfunkvertrag), umfassen.

Alle Fernmeldedienstanbieter sind dazu verpflichtet, den mündlichen Preselection-Antrag aufzuzeichnen. Ein Preselection-Antrag besteht aus dem sog. TPV (standardisierter mündlicher Vertragsschluss) und dem vorangegangenen Geschäftsgespräch (Beratungsgespräch). Telefonische Preselection-Anträge müssen mit einem automatischen Aufzeichnungssystem aufgezeichnet werden. Zudem ist jede Beeinflussung durch Dritte während der Aufzeichnung untersagt. Im Weiteren muss das TPV von einer vom Fernmeldedienstanbieter unabhängigen Stelle (“TPV-Stelle”) überprüft werden. Die Aufzeichnung muss vollständig sein und vom Anbieter mindestens sechs Monate aufbewahrt werden (Ziff. 4.3 ComCom-Verordnung). Wird der Wechsel zum neuen Fernmeldedienstanbieter bestritten, vertritt der Ombudsmann die Ansicht, dass die Aufzeichnung aufbewahrt werden soll, bis die streitige Angelegenheit beigelegt werden konnte.

Im Streitfall und auf Anforderung muss der Fernmeldedienstanbieter der Kundin oder dem Kunden die gesamte Gesprächsaufzeichnung (Beratungs- und Vertragsgespräch) innerhalb von zehn Arbeitstagen zustellen. Andernfalls muss der Fernmeldedienstanbieter die Preselection innerhalb von fünf Arbeitstagen auf eigene Kosten aufheben und die Wiederherstellung des vorherigen Zustands veranlassen (Ziff. 4.5 Anhang 2 ComCom-Verordnung). Die Erbringlichkeit der Gesprächsaufnahme ist zudem eine Voraussetzung, damit der Fernmeldedienstanbieter dem Ursprungsanbieter einen Preselection-Auftrag erteilen darf und die Umstellung erfolgen kann (Ziff. 4.1 Anhang 2 ComCom-Verordnung).

Widerrufsrecht

Seit dem 1. Januar 2016 kann man Haustürgeschäfte sowie auch telefonisch abgeschlossene Verträge während 14 Tagen widerrufen. Bis anhin war dies nur während 7 Tagen und auch lediglich für Haustürgeschäfte möglich.

Voraussetzung für dieses Rücktrittsrecht ist, dass es sich um Verträge über Dienstleistungen handelt, welche für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt sind und dass der Dienstleistungsanbieter im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat. Zudem muss die Leistung des Kunden CHF 100.00 übersteigen (Art. 40a Abs. 1 lit. a und b OR).

Der Widerruf muss innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss und Kenntnis über das Widerrufsrecht erklärt werden (Art. 40e Abs. 1 und 2 OR). Die Kundinnen und Kunden müssen vorgängig schriftlich über die Form und die Frist des Widerrufsrechts informiert werden (Art. 40d Abs. 1 OR).

Bei einem widerrufenen Vertrag werden die bereits empfangenen Leistungen zurückgegeben bzw. bereits bezogene Leistungen entschädigt (Art 40f OR).

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