Ablauf des Schlichtungsverfahrens

1. Voraussetzungen erfüllt?

Die Kundinnen und Kunden der Fernmelde- oder Mehrwertdienstanbieter müssen schriftlich darlegen, mit dem betroffenen Anbieter eine Einigung gesucht zu haben. Der letzte Kontakt in der strittigen Angelegenheit darf nicht mehr als 12 Monate zurückliegen. Zudem darf sich kein Gericht- oder Schiedsgericht mit der gleichen Sache befassen oder befasst haben und das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein.

Das Schlichtungsverfahren wird in der Regel schriftlich durchgeführt. Sollten es die Umstände erlauben bzw. sollte es nicht möglich sein, die Streitigkeit schriftlich zu klären, können die Parteien von der Schlichtungsstelle auch zu einer mündlichen Verhandlung eingeladen werden. Weder die Kundin oder der Kunde noch der betroffene Fernmeldedienst- oder Mehrwertdienstanbieter haben jedoch Anspruch auf eine mündliche Verhandlung.

2. Formular ausfüllen

Das Formular Schlichtungsbegehren ist online abrufbar unter Schlichtungsbegehren.

Gerne senden wir das Formular Schlichtungsbegehren auch per Post zu. Das Formular kann telefonisch oder brieflich wie folgt bestellt werden:

ombudscom
Spitalgasse 14
3011 Bern
Telefon: 031 310 11 77 (werktags von 09:00 bis 13:00 Uhr)
Fax: 031 310 11 78



3. Einleitung des Schlichtungsverfahrens

Nach Eingang des vollständig ausgefüllten Schlichtungsformulars prüft die Schlichtungsstelle das Schlichtungsbegehren sowie die weiteren Eintretensvoraussetzungen und fordert den betroffenen Fernmelde- oder Mehrwertdienstanbieter zur Stellungnahme auf. Die Frist zur Eingabe der Stellungnahme beträgt 15 Tage. Nach Erhalt der Stellungnahme des Anbieters arbeitet die Schlichtungsstelle einen Schlichtungsvorschlag aus.

Die Schlichtungsstelle Telekommunikation stellt den Kundinnen und Kunden die Behandlungsgebühr von CHF 20.- in Rechnung. Bei missbräuchlich eingeleiteten Schlichtungsverfahren kann die Schlichtungsstelle eine Gebühr bis CHF 500.- verlangen. Diese bemisst sich nach dem verursachten Aufwand.

Es steht dem betroffenen Fernmelde- oder Mehrwertdienstanbieter frei, sich nach der Einleitung des Schlichtungsverfahrens mit der Kundin oder dem Kunden zwecks Lösungsfindung direkt in Verbindung zu setzen. Sollte so eine Einigung zustande kommen, informieren die Parteien die Schlichtungsstelle entsprechend. Die Schlichtungsstelle hält diese Einigung anschliessend in einer Verhandlungslösung schriftlich fest und stellen sie der Kundin oder dem Kunden und dem betroffenen Fernmelde- oder Mehrwertdienstanbieter zur Unterschrift zu.

4. Schlichtungsvorschlag oder Verhandlungslösung und Abschluss des Verfahrens

Nach Erhalt der Stellungnahme des Anbieters arbeitet die Schlichtungsstelle einen Schlichtungsvorschlag aus. Stimmen beide Parteien dem Schlichtungsvorschlag zu, wird das Schlichtungsverfahren erfolgreich beendet. Sollte eine oder beide Parteien dem Schlichtungsvorschlag nicht zustimmen, kann ein Gegenvorschlag unterbreitet werden. Dies führt zu einer Nachverhandlung. Kann anlässlich der Nachverhandlung eine Einigung erzielt werden, wird der Schlichtungsvorschlag angepasst und den Parteien zur Unterzeichnung zugestellt. In diesem Fall kann das Schlichtungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden. Findet während der Nachverhandlung keine Einigung statt, muss das Schlichtungsverfahren als gescheitert abgeschlossen werden. Allfällige Mahnprozesse werden wieder aufgenommen und ein mögliches Inkasso- und/oder Betreibungsverfahren weitergeführt. Der Fall knüpft somit am vor der Verfahrenseinleitung herrschenden Zustand an.

Sollte der Anbieter die Kundin oder den Kunden nach der Einleitung des Schlichtungsverfahrens zwecks Lösungsfindung direkt kontaktieren und so eine Einigung stattfinden, wird die Schlichtungsstelle von den Parteien entsprechend informiert. In diesem Fall stellt der Anbieter keine Stellungnahme zur Streitigkeit zu. Die getroffene Einigung wird von der Schlichtungsstelle in einer Verhandlungslösung schriftlich festgehalten und Parteien zur Unterzeichnung zugestellt. Das Verfahren kann anschliessend erfolgreich abgeschlossen werden.

Das Schlichtungsverfahren kann ebenfalls durch einen Rückzug des Schlichtungsbegehrens oder aufgrund der Einleitung eines (Schieds-)Gerichtsverfahrens in gleicher Sache abgeschlossen werden.

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